9.6 Sicherheitspolizeigesetz – Abwehr von Angriffen
OGH: Nach § 21 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Sie können nach § 23 Abs 1 SPG davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, soweit ein überwiegendes Interesse an der Abwehr krimineller Verbindungen oder am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (§ 17 StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (§ 16 Abs 3 StGB) besteht. Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfen sie ihr Einschreiten nach Abs 2 leg cit nur aufschieben, solange keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht und sofern dafür Vorsorge getroffen ist, dass ein aus der Tat entstehender Schaden zur Gänze gutgemacht wird.