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Judikatur | Leitsatz

6.3 Staatshaftungsklage wegen qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht

Der Verfassungsgerichtshof hat zu seiner Zuständigkeit betreffend Staatshaftungsklagen betreffend eine behauptete Rechtswidrigkeit von Entscheidungen der beiden anderen Höchstgerichte Verwaltungsgerichtshof und Oberster Gerichtshof (aus deren Entscheidungen gemäß §2 Abs3 Amtshaftungsgesetz kein Anspruch auf Schadenersatz abgeleitet werden kann) Folgendes ausgeführt (VfSlg 17.019/2003):

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