12.28 Umfang des Ersatzes für Verteidigungskosten?
OGH: Zu ersetzen ist nach § 1 Abs 1 StEG 2005 jener Schaden, der durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung zugefügt wurde. Nach allgemeinen Grundsätzen müssen Kausal- und Adäquanzzusammenhang mit der Haft bzw der Verurteilung gegeben sein. Gegenstand des Ersatzes sind die Schäden, die als Folge der Haft eintreten. Solche, die Folge der Einleitung des Strafverfahrens sind und auch ohne Verhaftung eingetreten wären, sind nicht zu ersetzen.