6.11 Amtsmissbrauch eines Bürgermeisters durch die Aufstellung von Geschwindigkeitsbeschränkungszeichen ohne Verordnung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard V***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. November 2010 (laut US 4 jedoch Anfang November 2009) als Bürgermeister der Gemeinde N*****, somit als Beamter, mit dem Vorsatz, den Bund an seinem Recht auf Kundmachung nur solcher in § 43 StVO bezeichneter Verordnungen, die ordnungsgemäß zustande gekommen sind, und das Land Kärnten an seinen Kontroll- und Aufsichtsrechten über die von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden Angelegenheiten aus dem Bereich der Landesvollziehung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Gemeinde N***** als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er Gemeindemitarbeiter mit der Aufstellung zweier Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 50 km/h“ (§ 52 Z 10a StVO) auf einer Gemeindestraße beauftragte, obwohl weder der Gemeinderat eine solche Verordnung beschlossen noch er selbst (als Bürgermeister) eine solche Verordnung erlassen hatte.