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Dokument-ID: 244221
1.9 Mitverschulden des Geschädigten
Amtshaftungsansprüche sind Schadenersatzansprüche. Da im Amtshaftungsrecht die Grundsätze des bürgerlichen Rechts zum Tragen kommen, stehen dem haftpflichtigen Rechtsträger alle Einwendungen zu Gebote, die nach bürgerlichem Recht dem Klagsanspruch entgegengehalten werden können. Insbesondere kann die Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten iSd § 1304 ABGB geltend gemacht werden.