12.6 Zuständigkeit für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche
OGH: Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Haftung von Mitgliedsstaaten obliegt grundsätzlich den nationalen Gerichten. Die nationalen Rechtsordnungen haben hierbei festzulegen, welches innerstaatliche Gericht für unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche zuständig ist. Da der österreichische Gesetzgeber diese Frage nicht ausdrücklich geregelt hat, war sie anhand der allgemeinen Grundsätze der Zuständigkeitsverteilung, wie sie sich in der österreichischen Rechtsordnung finden, zu klären.