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Dokument-ID: 823858
10.38 Schutzzweck der Fürsorgepflichten des Sachwalterschafts- und Pflegschaftsgerichts
Bei der Prüfung des Schutzzwecks einer Norm ist teleologisch vorzugehen, dabei soll nicht jeder Schutz, der tatsächlich durch die Norm bewirkt wird, sondern bloß jener, der auf dem Zweck der Norm basiert, erfasst sein.