7.2 Ärztliche Aufklärungspflicht bei Schutzimpfungen
Zutreffend haben die Vorinstanzen auf die herrschende Rechtsprechung hingewiesen, wonach die Pflicht des Arztes zur Aufklärung um so umfassender ist, je weniger dringlich der vorgesehene Eingriff erscheint (RIS-Justiz RS0026772), wobei dieser Grundsatz auch für die Aufklärung vor einer Impfung gilt (T3). Ebenso wurde in einer Vielzahl von höchstgerichtlichen Entscheidungen ausgesprochen, dass die Frage des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht stets nur im Einzelfall entschieden werden kann und der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen muss (RIS-Justiz RS0026529). Die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung des Patienten über mögliche schädliche Auswirkungen könne nicht einheitlich, sondern nach den Gesichtspunkten gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung den Umständen des Einzelfalls und den Besonderheiten des Krankheitsbildes Rechnung tragend ermittelt werden. Es könnten auch keine Prozentsätze (Promillesätze) dafür angegeben werden, bei welcher Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht mehr besteht (RIS-Justiz RS0026529 [T4, T9]). Die Aufklärungspflicht sei aber jedenfalls verletzt, wenn bei einer nicht notwendigen Operation über ein Infektionsrisiko von immerhin 3,5 bis 5 % (8 Ob 646/92) oder bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über ein 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen (8 Ob 103/01g) nicht aufgeklärt wird.