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Dokument-ID: 825760
10.32 Mobbing und unterlassene Remonstration eines Beamten – Verletzung der Rettungspflicht?
OGH: Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht kein Ersatzanspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Als „Rechtmittel“ im Sinne dieser Bestimmung gelten prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen, die dazu dienen, fehlerhafte gerichtliche (oder sonstige behördliche) Entscheidungen, im Instanzenweg oder auf andere Weise, zu beseitigen.