6.4 Verjährung des Entschädigungsanspruchs nach konventionswidriger Freiheitsstrafe
Der Oberste Gerichtshof hat zwischenzeitig auch in der Entscheidung 1 Ob 204/10x die auch in der vorliegenden Rechtssache entscheidungswesentliche Rechtsfrage beantwortet. Der Anspruch verjährt demnach in der Regel in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Geschädigte nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens Kenntnis von der – auch hier bedeutsamen – nachträglichen Einstellung erhält, weil erst dann die vollständige Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs 1 StEG 2005 vorliegt. Dem entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts, das die vom Erstgericht angenommene Verjährung verneinte und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug.