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Judikatur | Leitsatz

2.11 Zulässigkeit statischer Verweisungen

Die Frage, ob der in § 20 Abs 1 Z 8 PMG 1997 enthaltene Verweis die Richtlinie RL 1999/45/EG ausreichend umsetzt, kann hier offen bleiben. Denn auch wenn das nicht der Fall wäre, folgte aus dem Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung zur Nichtanwendung der nationalen Regelung. Aus dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts lässt sich nämlich nur ableiten, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten nationales Recht unangewendet lassen müssen, das dem Gemeinschaftsrecht entgegensteht, (stRsp seit EuGH Rs 6/64, Slg 1964, 1521 – Costa/Enel, zusammenfassend etwa Rs 106/77, Slg 1978, 629 – Simmenthal II; vgl dazu mwN Hetmeier in Lenz/Borchardt (Hrsg), EUV/EGV4 [2006] Art 249 EGV Rz 24; Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht3 [2006] 80 f; Wegener in Callies/Ruffert (Hrsg), EUV/EGV2 [2002] Art 220 EGV Rz 22 ff; aus der österreichischen Rsp zuletzt etwa 1 Ob 57/04w = SZ 2004/76 mwN).

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