7.22 Ablehnung einer Lehrmeinung – vertretbar
Unter gewissen Umständen kann ein Amtshaftungsanspruch berechtigt sein, wenn (wie hier) zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung höchstgerichtliche Rechtsprechung als Entscheidungshilfe fehlt und das entscheidende Organ nicht auf die herrschende und wohl begründete Lehre „zurückgreift“ (vgl RIS-Justiz RS0110185). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor, wenn ein Gerichtsorgan sorgfältig überlegt und darlegt, warum es eine Lehrmeinung ablehnt (vgl RIS-Justiz RS0049912), und andere Gerichtsorgane in derselben Strafsache diese Rechtsansicht übernehmen. Da sogar das Abweichen von einer klaren Rechtslage oder einer ständigen Rechtsprechung nur dann ein Verschulden begründet, wenn die Entscheidung nicht erkennen lässt, dass sie auf einer sorgfältigen Überlegung beruht (RIS-Justiz RS0049951 [T4]), muss das umso mehr gelten, wenn eine einzelne Lehrmeinung (wenn auch in einem wichtigen Kommentar) mit einer eingehenden und vertretbaren Begründung nicht geteilt wird.