7.6 Transportbegleitung – Bundes- oder Landeskompetenz?
Wird ein Schwertransport durch den Landeshauptmann bewilligt und dabei eine Transportbegleitung durch ein „ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan“ angeordnet, so wird bei dieser Transportbegleitung hoheitlich gehandelt (1 Ob 49/95, 1 Ob 54/95 = RIS-Justiz RS0087678). Dass dies hier der Fall war, zieht das erstbeklagte Land nicht in Zweifel. Es ordnet aber das Verhalten des Transportbegleiters (eines mit Bescheid bestellten Straßenaufsichtsorgans [§ 97 Abs 2 StVO]), dessen PKW beim Einfahren auf eine Autobahn (dem Schwertransport nachfolgend) mit dem bevorrangten PKW des Klägers kollidierte, dem Kompetenztatbestand Kraftfahrwesen (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG) zu, innerhalb dessen gemäß Art 10 Abs 1 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, und bestreitet deshalb seine Passivlegitimation. Mit diesen Ausführungen zeigt es aber keine erhebliche Rechtsfrage auf.