3.2.27 Courage/Crehan
Entscheidung des EuGH vom 20.9.2001, Rs C-453/99
Rz 19
Erstens hat der EG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die in die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von den nationalen Gerichten anzuwenden ist. Rechtssubjekte dieser Rechtsordnung sind nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen, denen das Gemeinschaftsrecht Pflichten auferlegen, aber auch Rechte verleihen kann. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die der EG-Vertrag dem Einzelnen, wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt.