4.17 Entschädigungsanspruch iSd § 7 Abs 1 MedienG
Diese, die beiden anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale (höchstpersönlicher Lebensbereich, Bloßstellungseignung der medialen Darstellung) nach Art eines beweglichen Systems miteinander verschränkende Regelungstechnik verdeutlicht, dass der Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG nicht statisch auf den engsten Kreis der menschlichen Intimsphäre beschränkt ist. Da nämlich bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre bereits jede Informationsteilhabe durch Außenstehende per se eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bedeutet, mithin bereits die mediale Indiskretion ohne weiteres bloßstellend wirkt, wäre diesfalls die gesonderte Umschreibung des spezifischen Verletzungstatbestands nach § 7 MedienG durch Hinzufügung des Tatbestandsmerkmals der Bloßstellung entbehrlich. Daraus folgt, dass vom Schutzbereich des § 7 Abs 1 MedienG – freilich unter der Voraussetzung der konkreten Eignung der Art und Weise der medialen Erörterung oder Darstellung zur Bloßstellung – auch nicht der engsten Intimsphäre zuzuordnende Angelegenheiten des Privatlebens, mithin auch Gegebenheiten der so genannten „Privatöffentlichkeit“ erfasst werden, nämlich privates Handeln in öffentlichen Räumen, das gleichwohl in abgegrenzten Bereichen stattfindet, die eine gewisse Vertraulichkeit vermitteln und die bei objektiver Betrachtung nicht für die Anteilnahme einer unbegrenzten Öffentlichkeit bestimmt sind.