12.12 Amtshaftung eines Sachwalters?
OGH: Der Sachwalter haftet seinen Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden (§ 277 ABGB). Die persönliche Haftung scheidet aus, wenn er in Ausübung der ihm durch die gerichtliche Bestellung anvertrauten Agenden in Erfüllung einer richterlichen Weisung und damit als Organ gemäß § 1 Abs 2 AHG handelt. Bei Antritt der Sachwalterschaft ist der Sachwalter verpflichtet, den Vermögensstand des Betroffenen gründlich zu erforschen. Damit hat er grundsätzlich schon ab der rechtskräftigen Bestellung durch das Gericht zu beginnen, um ihm noch unbekannte Nachteile für das Vermögen des Betroffenen zu vermeiden. Die gerichtliche Nachforschungspflicht kommt erst zum Zug, wenn der Sachwalter bei dieser Erforschung Hilfe benötigt.