3.2.15 Dorsch Consult Ingenieur Gesellschaft m.b.H.
Entscheidung des EuGH vom 17.9.1997, Rs C-54/96 – Dorsch Consult Ing. GmbH/Bundesbaugesellschaft Berlin mbH.
Rz 40
Es ist die Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind. Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung bestimmter, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhender Rechtslagen im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwerfen kann.