12.19 Keine Amtshaftung für Nichternennung zum Landesverwaltungsrichter nach fristwidrig eingebrachter Bewerbung
OGH: Vor der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin oder eines Landesverwaltungsrichters ist gem § 3 Abs 3 StLVwGG die betreffende Stelle von der Präsidentin oder dem Präsidenten öffentlich auszuschreiben und zwar am besten drei Monate vor dem Freiwerden der Position, spätestens jedoch ein Monat danach. Die Ausschreibung hat in der Grazer Zeitung zu erfolgen und kann auch in anderer geeigneter Weise, wie zB den Internetseiten des Landes Steiermark und des LVwG, bekannt gemacht werden.