12.14 Verletzung der Rettungspflicht iZm Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs gem § 508 ZPO
OGH: § 7 VerG 2002 regelt die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen. Nach dieser Bestimmung sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, „wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten“. Nach Beurteilung des Berufungsgerichts sollte durch das VerG 2002 nur die Möglichkeit der Anfechtung hinzutreten: Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass zusätzlich das Verfahren zur Geltendmachung von Nichtigkeiten berührt oder geändert werden sollte. Die Rechtsansicht des OLG, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung für die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 7 Satz 1 VerG 2002 Voraussetzung sei, sei damit jedenfalls vertretbar. Dies ist nach Ansicht des OGH nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall wurde das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit des Vereinsbeschlusses vom 08.09.2014 vom Berufungsgericht verneint: Die Vereinsmitgliedschaft sei nämlich durch einen nachfolgenden Beschluss vom 01.12.2014 beendet worden. Der Kläger behauptete erstmals in der Revision im Amtshaftungsprozess, dass er durch den Vereinsausschluss vom 08.09.2014 in seinem Recht auf Teilnahme an Vereinsveranstaltungen zwischen diesem Datum und dem 01.12.2014 beeinträchtigt worden sei. Er konnte nicht näher konkretisieren, welche Ansprüche ihm aus dem ersten Vereinsausschluss entstanden seien.