Neu
Dokument-ID: 750989
9.15 Vermummungsverbot – Normadressat
VfGH: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann die Überprüfung einer Verordnung auf Gesetzmäßigkeit gemäß Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG nur von jenen Personen beantragt werden, bei denen die Verordnung unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreift.