3.2.14 Palmisani
Entscheidung des EuGH vom 10.7.1997, Rs C-261/95 – Palmisani
Rz 27
Schließlich hat nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil Francovich, vorbehaltlich der vorstehenden Ausführungen, der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechtes zu beheben, wobei die im Schadenersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen, als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und nicht soausgestaltet sein dürfen, dass sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen (Grundsatz der Effektivität).