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Karl Vrba † | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8 Die deliktische Haftung der Union

Gemäß Art 340 Abs 2 des am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haftet die Union für rechtswidrige Verhaltensweisen ihrer Organe, die in Ausübung ihrer Amtstätigkeit Schäden verursachen. Eine solche Schadenersatzpflicht der Union ist nach der Rechtsprechung des EuGH dann gegeben, wenn das den EU-Organen oder deren Bediensteten zur Last gelegte Verhalten auf der Ausübung ihrer Amtstätigkeit beruht, rechtswidrig ist und einen Schaden verursacht hat (EuGH vom 28.4.1971, 4/69; EuGH vom 4.7.2000, C-352/98 P). Die Union haftet danach nicht nur für Organe der Union im engeren Sinn des Art 13 EUV, sondern auch für alle unionsrechtlichen Einrichtungen, die auf Namen und Rechnung der Union handeln, gleichgültig, ob sie über eigene Rechtspersönlichkeit verfügen oder nicht.

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