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Dokument-ID: 1129046
17.3 Anwendbarkeit des § 333 ASVG auf Dienstunfälle von Präsenzdienern
OGH: Wird ein Grundwehrdiener im Dienst verletzt, kann sich der Bund nicht darauf berufen, dass ihm die für Arbeitsunfälle bestehende Einschränkung der Haftung des „Dienstgebers“ (Haftungsprivileg iSd § 333 ASVG) auf vorsätzliche Schädigungen zugutekommt. Daran hat auch das HEG nichts geändert.