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Dokument-ID: 1083768
15.12 Zurechnung des Fehlverhaltens eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichts bei der Vollziehung des NAG
OGH: Der Bund hat den Ländern teilweise nicht nur die Durchführung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens – im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung – übertragen, sondern auch die Überprüfung durch ein Tribunal im Sinne der EMRK, wobei dessen Bezeichnung als UVS oder LVG oder sonst eine unabhängige Verwaltungsbehörde (Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag) unerheblich ist.