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Judikatur | Leitsatz

2.9 Grundrechtsverletzung durch Verfahrensverzögerung im Haftverfahren

Wird der Beschuldigte durch Säumigkeit des Gerichtes im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, ist es ohne Bedeutung, ob den Untersuchungsrichter ein Verschulden trifft, zumal es dem Staat obliegt, das Grundrecht zu gewährleisten. Maßgeblich ist mit Blick auf § 1 Abs 1 GRBG, ob die ins Gewicht fallende Säumigkeit den Gerichten zuzurechnen ist, wobei zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung auch organisatorische Maßnahmen geboten sein können.

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