5.9 Behandlungspflicht in öffentlichen Krankenanstalten
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Handlungspflicht der Beklagten aus § 36 Abs 8 Wiener Krankenanstaltengesetz. Diese Bestimmung setzt die (gleichlautende) Grundsatzbestimmung des § 23 Abs 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) um und sieht vor, dass in öffentlichen Krankenanstalten niemandem unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe verweigert werden darf. Damit soll eine Basisversorgung für den Notfall gewährleistet werden (4 Ob 140/07b = ÖJZ-LS 2008/3). Anders als die (allgemeine) Behandlungspflicht nach § 48 ÄrzteG setzt § 23 Abs 1 KAKuG nicht Lebensgefahr voraus, sondern greift schon dann ein, wenn eine in eine Krankenanstalt eingelieferte oder dort erschienene Person dringend behandlungsbedürftig ist (Graziani-Weiss in Radner ua, Krankenanstaltenrecht, § 23 KAKuG Rz 1; Radner, Aufnahmepflicht öffentlicher Krankenanstalten, RdM 1996, 7, 9).