3.13 Verjährung von Amtshaftungsansprüchen
Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 Abs 1 AHG grundsätzlich in 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. In § 6 AHG ist – im Gegensatz zu den Verjährungsbestimmungen des ABGB – die Kenntnis der Person des Schädigers nicht gefordert, weil bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muss. Wenn die Schadensverursachung durch ein Organ des Rechtsträgers nicht auf der Hand liegt, beginnt die Verjährung nach der insoweit berichtigenden Auslegung des erkennenden Senats erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs des zu klagenden Rechtsträgers schadenskausal war (RIS-Justiz RS0050394; 1 Ob 53/07m; Schragel , AHG3 Rz 223). Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs ist daher jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte (RIS-Justiz RS0050355). Es muss also auch die Schadensursache bekannt gewesen sein. Von einem Schaden im Sinne des Gesetzes kann nur gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vermögensnachteil durch das rechtswidrige Verhalten eines Organs herbeigeführt wurde (Schragel , AHG3 Rz 224). Soweit Lehre und Judikatur fordern, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sei, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass die Kenntnis notwendig wäre, welche konkrete schuldhafte Handlung oder Unterlassung Ursache des Schadens war, vielmehr genügt es, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (5 Ob 120/73; 1 Ob 53/07m). Die Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (RIS-Justiz RS0034951). Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs beginnt daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen des Rechtsträgers hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann (RIS-Justiz RS0050360).