9.27 Haftung der Finanzmarktaufsicht für unterlassene Untersagung des Vertriebs eines Investmentfonds?
Gemäß § 25 Z 2 InvFG 1993 dürfen ausländische Kapitalanlagenfondsanteile unter der Voraussetzung, dass das Fondsvermögen von einer Depotbank oder Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist verwahrt wird, öffentlich angeboten werden. Dem Anteilsinhaber ist bei Verwahrung durch eine Depotbank eine § 23 InvFG 1993 gleichkommende Sicherheit zu gewährleisten. Ob die Sicherheit nach § 23 InvFG auch bei Institutionen, die zum Depotgeschäft berechtigt sind, gewährleistet sein muss, ist den Materialien nicht zu entnehmen.