12.30 Haftentschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft – zur Anwendung des StEG idF BBG 2011
OGH: § 1 Abs 1 StEG 2004 normiert die Haftung des Bundes für den Schaden, der einer Person durch Freiheitsentzug zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch strafgerichtliche Verurteilung entstanden ist. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 leg cit besteht der Ersatzanspruch ua im Fall der Wiederaufnahme. Dieser liegt vor, wenn nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstige Aufhebung eines früheren Urteils ein Freispruch des Betroffenen erfolgt oder er sonst außer Verfolgung gesetzt wurde; ebenfalls erfasst sind Fälle, in denen eine neuerliche Verurteilung erfolgt, jedoch eine mildere Strafe verhängt wurde, eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde. Dies war im konkreten Fall zutreffend.