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Dokument-ID: 1284967
2.9.4 Behandlungsfehler in Universitätskliniken
Bei Universitätskliniken ist zwischen der Krankenanstalt, der Universität und dem Bund zu unterscheiden.
Für Behandlungsfehler in einer öffentlichen Krankenanstalt haftet grundsätzlich deren Rechtsträger aus dem Behandlungsvertrag. Historisch konnte bei einer zugleich universitären Tätigkeit eines Bundesbediensteten auch eine solidarische Haftung des Bundes in Betracht kommen (OGH 24.11.1997, 6 Ob 324/97h = SZ 70/241).