4.4 Amtshaftungsansprüche eines Beamten gegen den Dienstgeber
Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht sind auch die wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern (1 Ob 15/95; SZ 59/68 = 1 Ob 5/86; 1 Ob 71/04d; RIS-Justiz RS0053007). Dass solche Pflichten auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen bestehen, wurde bereits in 1 Ob 3/87 = SZ 60/36 klargestellt. Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte zur Erteilung von Rat und Auskunft gesetzlich spezifisch verpflichtet war, weil sie jedenfalls anlässlich der tatsächlichen Befassung mit dem Anliegen der Kläger Schutz- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen hatte. Dadurch wurde eine besondere Vertrauenslage geschaffen, die angesichts der dadurch hervorgerufenen Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Kläger zu besonderer Sorgfalt verpflichtete (1 Ob 71/04d).