10.15 Verletzung bei Arbeiten an sogenannten „Schnuppertagen“ im Rahmen der Berufsbildungsorientierung
OGH: Nach § 9 Abs 5 AHG kann der Schaden gegen das Organ eines Rechtsträgers (Bund, Länder, Gemeinden etc), das ihn in Vollziehung der Gesetze zugefügt hat, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend gemacht werden. Dies gilt für natürliche Personen und auch juristische Personen des Privatrechts, die beliehen oder sonst für hoheitliches Handeln in Pflicht genommen werden. Organstellung liegt vor, wenn hoheitliche Aufgaben besorgt werden. Auf das konkrete Rechtsverhältnis, aufgrund dessen ein Organ hoheitlich tätig wird, kommt es nach der stRspr nicht an.