17.16 Willkürverbot bei Stellenbesetzungen
OGH: Welcher Kandidat als besser geeignet befunden wird, hängt nach § 9 Abs 4 Ausschreibungsgesetz (AusG) nicht nur von einigermaßen vergleichbaren Kriterien wie Ausbildung und Berufserfahrung ab, sondern wesentlich auch von nicht messbaren Faktoren, wie der Fähigkeit zur Menschenführung, organisatorischen Fähigkeiten und der persönlichen Zuverlässigkeit. Die Bewertung dieser Faktoren muss innerhalb einer sachlich begründbaren Bandbreite dem Entscheidungsträger überlassen bleiben (9 ObA 75/20z).