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Dokument-ID: 008502
3.2.12 Maso ua
Entscheidung des EuGH vom 10.7.1997, Rs C-373/95 – Maso ua
Rz 26
Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen ein Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteiles als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen …