Neu
Dokument-ID: 504056
4.7 Rechtstellung des „Arbeitsmarktservice“
Dies bestreitet die Beklagte ebensowenig wie die Tatsache, dass grundsätzlich die Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters über das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld und die Mitteilung darüber in Vollziehung der Gesetze erteilt werden und aufgrund ihrer Unrichtigkeit entstandene, nicht abwendbare Schäden daher nach dem AHG geltend gemacht werden können (Schragel, AHG3 Rz 294 mwN).