16.2 Ersatz entgangener Notstandshilfe nach ungerechtfertigter Haft
OGH: Bei der Bemessung des dem Kläger aufgrund seiner ungerechtfertigten Freiheitsentziehung zu ersetzenden Schadens sind sämtliche Auswirkungen auf sein Vermögen zu berücksichtigen. Da der Anspruch auf Bezug von Notstandshilfe bei der Inhaftierung von Gesetzes wegen entfällt, handelt es sich dabei um eine adäquate Folge der ungerechtfertigten Haft und daher um einen ersatzfähigen Schaden. Vermögensvorteile, die dem Kläger aufgrund der Haft entstanden, vermindern jedoch seinen Ersatzanspruch. Dies betrifft hier aber nur die ersparten Verpflegungskosten. Dass sich der Kläger, der vor seiner Inhaftierung gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in einer (Miet-)Wohnung wohnte, auch Wohnkosten erspart hätte, steht nicht fest.