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Dokument-ID: 1099291
16.1 Privatrechtliche Tätigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers bei Kindesabnahmen
OGH: Begründet wird dies unter anderem auch mit der Einführung der Möglichkeit eines Ausspruchs des Pflegschaftsgerichts über die Unzulässigkeit der vorläufigen Maßnahme gemäß § 107a AußStrG, der deren sofortige Beendigung durch den KJHT zu folgen hat . Würden Maßnahmen des KJHT als hoheitliche Maßnahme eingestuft, würde dies gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoßen.