5.4 Rechtsnatur des Honoraranspruchs öffentlicher Heilanstalten
Zur Rechtsnatur des Gebührenanspruchs wird auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Rekursgerichts, wonach der Gebührenanspruch öffentlicher Heilanstalten gegenüber Patienten öffentlich-rechtlicher Natur ist, verwiesen (§ 510 Abs 3 Satz 2 iVm § 528a ZPO). Die öffentlich-rechtliche Natur des Gebührenanspruchs wird auch von der Lehre nicht mehr bezweifelt (vgl weiters Engljähringer , ÖJZ 1993, 488 [496]; Pircher , Honorarberechtigung in der Sonderklasse öffentlicher Heilanstalten [2002] 112; Kneihs , Privater Befehl und Zwang [2004] 342) und entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg 2338 und 6337).