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Dokument-ID: 1284942
1.12.4 Fortgesetzte oder wiederholte Schädigung
Bei fortgesetzter oder wiederholter Schädigung ist zu unterscheiden, ob es sich um vorhersehbare Folgen eines einheitlichen Erstschadens oder um Schäden handelt, die auf einem späteren eigenständigen pflichtwidrigen Verhalten beruhen.