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Judikatur | Leitsatz

3.14 Legislatives Unrecht/Negativer Kompetenzkonflikt

Gemäß Art 138 Abs 1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten. Nach dieser Verfassungsnorm iVm § 46 Abs 1 VfGG setzt ein negativer (verneinender) Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass jede der angerufenen Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grunde der Unzuständigkeit abgelehnt hat (vgl etwa VfSlg 16.682/2002 mwH).

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