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Dokument-ID: 750982
9.7 Zuständigkeit im Fristsetzungsverfahren
OGH: § 91 GOG gewährt einer Partei den Fristsetzungsantrag als Rechtsbehelf für den Fall, dass ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Der Antrag ist gemäß § 91 Abs 3 GOG an das übergeordnete Gericht zu richten.