14.3 Keine Amtshaftung für unrichtige Eintragungen im Grundbuch
OGH: Das Grundbuch als für jedermann einsehbares öffentliches Register gibt Auskunft über die Rechtsverhältnisse an einer Liegenschaft (Höller/Kodek in Kodek aaO, Vor § 1 GBG Rz 1). Wie der Oberste Gerichtshof bereits in einer älteren – zum grundbücherlichen Vertrauensgrundsatz ergangenen – Entscheidung aussprach, ist dieses aber kein Auskunftsbuch über das Vermögen und die Kreditfähigkeit desjenigen, mit dem man zu kontrahieren gedenkt (Plenissimarbeschluss vom 13.01.1909, Rv. V, 2049/8 = JB 188). Davon ist auch für den vorliegenden Fall auszugehen.