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Judikatur | Leitsatz

2.28 Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens und Mitverschuldenseinwand

1.) Gemäß § 89a Abs 2 lit a StVO ist bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger dessen Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Gemäß § 89a Abs 5 StVO hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen eines solchen Fahrzeugs den Eigentümer aufzufordern, den Gegenstand binnen zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung des § 29 AVG (jetzt § 25 ZustG) über die Zustellung an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt sinngemäß, wenn die Person, an die die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist geht gemäß Abs 6 der genannten Gesetzesstelle das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Ein Eigentumsübergang tritt nur dann ein, wenn eine gültige, den Mindesterfordernissen des § 89a Abs 5 StVO genügende Übernahmsaufforderung erfolgte und die ab rechtmäßiger Zustellung zu rechnende Abholfrist ungenützt verstrichen ist (1 Ob 6/97g = SZ 70/95 mwN). Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist (1 Ob 6/97g; 8 ObA 230/98a). Eine der Möglichkeiten zur Feststellung des Eigentümers ergibt sich aus der Bestimmung des § 89a Abs 4 StVO, wonach von der Entfernung des Gegenstands sowohl die dem Ort der bisherigen Aufstellung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen ist (1 Ob 6/97g). Diese Dienststellen haben alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.

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