2.13 Verjährung bei fortgesetztem Fehlverhalten
Ebenso hat das Berufungsgericht zutreffend die höchstgerichtliche Judikatur wiedergegeben, nach der eine fortgesetzte Schädigung etwa dann vorliegt, wenn durch das Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist (JBl 1986, 304; 4 Ob 543/87; SZ 2005/6 ua). Ein fortgesetztes rechtswidriges Verhalten des Schädigers stellt regelmäßig ein Dauerdelikt dar, sodass mit jeder Schadenszufügung eine gesonderte Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, in Gang gesetzt wird (1 Ob 94/03k).