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Dokument-ID: 862583
11.5 Verjährung bei fortgesetzt schädigenden Handlungen (Mobbing)
OGH: Schadenersatzansprüche nach § 6 Abs 1 AHG verjähren grundsätzlich drei Jahre, nachdem der Geschädigte Kenntnis über den Schaden erlangt hat. Dies bedeutet, dass der/die Geschädigte auch den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schädigenden Verhalten (Mobbing- bzw Bossinghandlungen) kennen muss, um einen Fristbeginn auszulösen.