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Dokument-ID: 672736
8.23 Luftstollen sind Superädifikate im Eigentum der Republik Österreich
OGH: Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt judiziert, dass über Initiative von Einrichtungen des Deutschen Reichs während des Zweiten Weltkriegs in fremden Liegenschaften errichtete Luftschutz-Stollenanlagen als Superädifikate im Sinne des § 435 ABGB zu qualifizieren sind (1 Ob 513/93 = SZ 66/38; 6 Ob 2164/96w; 7 Ob 99/11a; RIS-Justiz RS0009887; RS0011252; RS0011062). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen.