2.27 Vereinbarkeit anwaltlicher Werbeinserate mit Meinungsäußerungsfreiheit
Unter dem Titel des Art 10 EMRK behaupten die Beschwerdeführer, dass Werbung grundsätzlich erlaubt sei, nur in bestimmten Bereichen dürfe die Meinungsäußerungsfreiheit hinsichtlich der anwaltlichen Werbung beschränkt werden. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles, was eine zulässige Werbung darstelle, seien persönliche Geschmacksfragen ausschlaggebend gewesen. Ziel des Inserats sei gewesen, das Interesse der Leser auf sich zu ziehen. Ein legitimes und in der Werbelandschaft gängiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels sei der Einsatz ironischer Aussagen.