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Dokument-ID: 1176939
18.2 Liegt beim Vorwurf einer strafbaren Handlung noch hoheitliches Handeln vor?
OGH: Vielmehr ist das Organ eines Rechtsträgers auch (und gerade) dann noch als in Vollziehung der Gesetze tätig anzusehen, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht wäre, oder selbst das tut, was es anderen zu wehren hätte.