18.6 Verwendung eines Intrauterinpessars: Schutzzweck des Medizinproduktegesetzes 1996
OGH: Anders als das Erstgericht meint, lässt sowohl der Wortlaut des MPG 1996 als auch ein Blick auf die Materialien daher keinen Zweifel daran, dass nicht zuletzt durch die dem BASG auferlegten Pflichten gerade (und nicht bloß als Reflexwirkung des Gesetzes) Schäden der Patienten, Anwender oder Dritter, die mit dem Medizinprodukt in Berührung kommen, verhindert werden sollten. Zwar betraf die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des BASG eine – je nach Medizinprodukt – mehr oder weniger große und unbestimmte Zahl von Personen. Diese ist aber keineswegs der Allgemeinheit gleichzusetzen. Das MPG 1996 sprach konkret vom Personenkreis der „Patienten, Anwender oder Dritten“, deren „Gesundheit oder Sicherheit“ durch das Medizinprodukt gefährdet werden könnte. Es handelte sich damit um eine abgrenzbare bestimmte Gruppe von Personen, die vom Schutzzweck der Norm erfasst waren.