14.10 Richtlinienwidrige Behördenauskunft (Daueraufenthaltsrichtlinie)
OGH: Der Vorrang des Unionsrechts erfordert, eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden. Wendet ein Organ unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht dennoch nicht an, kann dies Amtshaftungsgründe begründen (OGH vom 20.04.2010, 1 Ob 14/10f). Hingegen sind EU-Richtlinien nicht unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht. Daher kann eine dem nationalen Recht entsprechende Behördenauskunft auch bei Richtlinienwidrigkeit nicht zur Amtshaftung führen (verfahrensgegenständlich war die Nichtberücksichtigung der sog „Daueraufenthaltsrichtlinie").